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   BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89   

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BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89 (https://dejure.org/1993,5918)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1993 - 1 BvR 132/89 (https://dejure.org/1993,5918)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 132/89 (https://dejure.org/1993,5918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Erhöhung der Steuerschuld bei getrennter Veranlagung von Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Dieses sogenannte Ehegatten-Splitting ist damit keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung", sondern - unbeschadet der näheren Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers - eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG ) orientierte sachgerechte Besteuerung (vgl. BVerfGE 61, 319 [345 ff., 347]).

    Folglich ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, bei Einzelveranlagungen Ausgaben zum Abzug zuzulassen, die typischerweise so bei Eheleuten nicht anfallen (vgl. BVerfGE 61, 319 [349 ff.]).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Die Berücksichtigung der Ehe darf nicht zu Steuergesetzen oder zu Auslegungen derselben führen, die eine Diskriminierung der Ehe darstellen (vgl. BVerfGE 69, 188 [205 f.]; 78, 128 [130] m.w.N.).

    Es ist jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, die Tatsache der ehelichen Verbindung der Beteiligten völlig außer acht zu lassen (vgl. BVerfGE 69, 188 [207 f.]).

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Vielmehr ist er berechtigt, im Rahmen der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG ) bestimmte, die allgemeine Lebensführung betreffenden Ausgaben nur in der bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Höhe als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuzulassen, weil diese Aufwendungen typischerweise die Ehegatten gemeinsam belasten, also nicht personen- sondern ehebezogen anfallen (vgl. BVerfGE 32, 260 [270 f.]).

    Die sich hieraus ergebende Benachteiligung müssen Eheleute auch gegenüber den eheähnlichen Gemeinschaften hinnehmen, solange das Gesetz Ehegatten nicht generell schlechter stellt (vgl. BVerfGE 32, 260 [269] m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Der Fall der Beschwerdeführer gibt zu einer anderen Betrachtung (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]) keinen Anlaß.
  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87

    Verfassungswidrige Benachteiligung des mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Die Berücksichtigung der Ehe darf nicht zu Steuergesetzen oder zu Auslegungen derselben führen, die eine Diskriminierung der Ehe darstellen (vgl. BVerfGE 69, 188 [205 f.]; 78, 128 [130] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Der Fall der Beschwerdeführer gibt zu einer anderen Betrachtung (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]) keinen Anlaß.
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; vgl.auch BVerfGE 74, 1 [4 ff.]).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 132/89
    Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-Entlastungsgesetz festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; vgl.auch BVerfGE 74, 1 [4 ff.]).
  • FG Niedersachsen, 06.05.2013 - 7 K 114/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung

    Das Splitting-Verfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine "Begünstigung", "sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung" die nicht beliebig veränderbar ist (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 132/89, juris, BVerfG, Urteil vom 3. November 1982, 1 BvR 620/78 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717).
  • FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12

    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende;

    Die Antragstellerin übersieht ferner, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des BFH "das Ehegatten-Splitting keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung" ist, sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 132/89, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1993, 524; BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 ..., unter C.I.2. und C.I.4.)" (BFH, Beschluss vom 5. August 2011, III B 158/10, BFH/NV 2011, 1870).
  • BFH, 05.08.2011 - III B 158/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist bereits geklärt, dass das Ehegatten-Splitting keine beliebig veränderbare Steuer-"Vergünstigung" ist, sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 132/89, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1993, 524; BVerfG-Urteil vom 3. November 1982  1 BvR 620/78 u.a., BVerfGE 61, 319, unter C.I.2.
  • FG Bremen, 14.01.2004 - 2 K 223/03

    Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem

    Auch der Gesetzgeber ist nicht unter dem Aspekt des Schutzes von Ehe und Familie oder des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet, den Ehegatten eine solche auf "Rosinenpickerei" hinauslaufende Vorgehensweise zu ermöglichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.04.1966 BvR 16/66, BVerfGE 20, 40, 45; BVerfG-Beschluss vom 28.06.1993 1 BvR 132/89, Inf 1993, 524).
  • BFH, 07.12.1995 - III B 36/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ehegattenbesteuerung hat das BVerfG bereits mehrfach Stellung genommen, so z. B. in den Beschlüssen vom 28. Juni 1993 1 BvR 132/89 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 594) und vom 3. Juni 1987 1 BvL 5/81 (BStBl II 1988, 395).
  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 116/94

    Verfassungsgemäßheit der römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des

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  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 15/93

    Verfassungsmäßigkeit der römisch-katholischen Kirchensteuer in Form des

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